Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 263
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Münster, 27.05.2011 – S 5 B 73/10
- SG Köln, 25.03.2011 – S 32 BK 46/10Zitiert von 1
- BSG, 02.11.2012 – B 4 KG 2/11 RKinderzuschlag - Bewilligung vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen - Vorbehalt der Rückforderung - Zulässigkeit der Vorwegzahlung auf Grundlage einer NebenbestimmungZitiert von 12
- OVG Sachsen, 20.12.2022 – 3 A 307/22Zitiert von 1
- BSG, 28.09.2005 – B 6 KA 60/03 RVertragsärztliche Versorgung: Unzulässigkeit der Befristung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 – L 10 AS 717/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- OVG NRW, 18.11.2025 – 12 B 1170/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/32#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/32#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
oder verbunden werden mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/32#abs-3 (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.